Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Maklerfirma teNeues Living GmbH

Rendsburger Str. 50, 24340 Eckernförde, Tel. 0172-9146310, E-Mail: steneues@teneuesliving.com

 

Vorbemerkungen

Die oben genannte Firma (nachstehend „Makler“ genannt) ist als Unternehmer im Sinne von
§ 14 Bürgerlichem Gesetzbuch (nachfolgend „BGB“ genannt) in der Eigenschaft als
Immobilienmakler im Sinne der §§ 652 ff. BGB gegen Entgelt (Provision) tätig. Die Firma
versichert, über die gesetzlich erforderlichen Voraussetzungen zum Führen eines
Maklerbüros zu verfügen. Diese AGB sind Gegenstand eines mündlichen oder schriftlichen
Maklervertrages.

2. Geltungsbereich

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge und
Rechtsgeschäfte zwischen dem Makler und dem Kunden. Kunde im Sinne dieses Vertrages
kann sowohl der Verkäufer einer Immobilie sein als auch der Käufer sowie der Vermieter als
auch der Mieter, der unter Beachtung der Bestimmungen des Bestellerprinzips
Wohnungssuchender genannt wird. Ist von einem Hauptvertrag die Rede, dann ist damit ein
Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag gemeint. Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen,
welche von den Bestimmungen dieser AGB abweichen oder ihnen widersprechen, gehen
die einzelvertraglichen Regelungen vor.

3. Zustandekommen des Maklervertrages

Für das Zustandekommen des Maklervertrages ist die Schriftform nicht erforderlich. Der
Maklervertrag kann rechtswirksam auch dadurch zustandekommen, dass der Makler ein
Kaufobjekt offeriert (z.B. Internet, Zeitung, Aushang), dabei als Makler zu erkennen ist,
seinen Provisionsanspruch im Falle des Erfolges beziffert und ein Interessent sich an ihn
wendet um Leistungen von ihm abzurufen (z.B. Exposé). In diesem Falle kommt der
Maklervertrag mündlich und konkludent zustande. Im Falle eines Mietobjektes ist, wenn ein
Provisionsanspruch gegenüber dem Wohnungssuchenden entstehen soll, ein Suchauftrag
des Wohnungssuchenden für das Zustandekommen eines Maklervertrages in Textform
erforderlich. Der konkludente Abschluss eines Maklervertrages zwischen einem
Wohnungssuchenden und einem Makler ist nicht möglich. Der Maklervertrag zwischen
einem Vermieter und einem Makler kommt mit Erteilung des Auftrages durch den Vermieter
und Annahme durch den Makler zustande. Sollte ein schriftlicher Maklervertrag geschlossen
oder sollten Individualvereinbarungen getroffen worden sein, so haben die darin genannten
Vereinbarungen Vorrang vor diesen AGB.

4. Gegenseitige Verpflichtung 

Die Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den anderen
Vertragspartner bei der Erbringung seiner Verpflichtung durch Überlassen von
Informationen, Auskünften oder Erfahrungen bestmöglich zu unterstützen, um somit beiden
Parteien einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf zu ermöglichen.

5. Vollmacht des Verkäufers

Der Verkäufer erteilt dem Makler Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in alle
behördlichen Akten als auch gegenüber dem WEG-Verwalter zur Ausübung von Rechten,
wie sie ihm als Wohnungseigentümer zustehen.

6. Vorkenntnis

Der Kunde erkennt das Angebot des Maklers als ursächlich für den Abschluss des
Hauptvertrages an. Ist das angebotene Objekt bereits bekannt, so ist der Kunde verpflichtet,
unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen, unter Angabe der Quelle zu
widersprechen. Hierzu genügt ein Schreiben, eMail oder Fax Brief an den Makler.
Widerspricht der Kunde nicht, so ist es ihm danach verwehrt, sich auf eine Vorkenntnis
berufen. Im Falle des Zustandekommens eines Hauptvertrages ist er verpflichtet, die
jeweilige Maklerprovision zzgl. Mehrwertsteuer zu entrichten.

7. Verbot der Weitergabe von Informationen

Sämtliche Informationen, die der Kunde vom Makler erhält, sind nur und einzig und allein für
ihn bestimmt. Es ist ihm deshalb ausdrücklich untersagt, jedwede Information ohne
schriftliche Zustimmung des Maklers an Dritte weiterzugeben. Verstößt der Kunde gegen
diese Verpflichtung und schließt ein Dritter, dem er die Informationen weitergegeben hat,
einen Hauptvertrag mit dem Auftraggeber des Maklers ab, so ist der Kunde verpflichtet,
gegenüber dem Makler Schadensersatz in Höhe der vereinbarten Provision zuzüglich
Mehrwertsteuer zu leisten.

8. Doppeltätigkeit des Maklers

Im Falle dessen, dass es sich um einen zu vermittelnden Kaufvertrag handelt, darf der
Makler sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer provisionspflichtig tätig werden.

9. Ersatzgeschäft, Folgegeschäft

Sollte anstelle des ursprünglich angestrebten Geschäftes ein anderer Hauptvertrag über ein
anderes Objekt zwischen dem Auftraggeber des Maklers und dem Kunden des Maklers oder
ein Zuschlag im Wege der Zwangsversteigerung zu Stande kommen, so ist der Kunde
dennoch gegenüber dem Makler zur Zahlung der Provision verpflichtet. Gleiches gilt, wenn
im Zuge des Kontaktes mit dem Auftraggeber des Maklers und dem Maklerkunden innerhalb
von 12 Monaten weitere Objekte des Auftraggebers bekannt werden und der Maklerkunde
eines oder mehrerer dieser Objekte erwirbt, mietet oder pachtet. Sollte eine Provision mit
dem Auftraggeber vereinbart worden sein, so ist dieser in diesem Falle ebenso verpflichtet,
die Provision an den Makler zu bezahlen. Desweiteren gilt diese Regelung, wenn anstatt des
Kaufvertrages ein Miet- oder Pachtvertrag zuStande kommt oder umgekehrt.

10. Maklerprovision

Es gilt der im Inserat oder Exposé genannte Provisionssatz.
Im Allgemeinen beträgt dieser

  • bei wohnwirtschaftlichen Mietobjekten: 2 Monatsmieten zzgl. Mehrwertsteuer, bei
    Staffelmietverträgen wird als Monatsmiete die durchschnittliche Monatsmiete bezogen auf
    die Gesamtlaufzeit berechnet

  • bei gewerblichen Mietobjekten: bei einer Laufzeit von unter 5 Jahren beträgt die Provision
    2 Monatsmieten inkl. Nebenkosten zzgl. MwSt.. Bei einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren
    oder unbefristet beträgt die Provision 3 Monatsmieten inkl. Nebenkosten zzgl. MwSt..

  • bei Kaufobjekten: 3 % des notariellen Verkaufspreises zzgl. Mehrwertsteuer vom Käufer.

2 % des notariellen Verkaufspreises zzgl. Mehrwertsteuer vom Verkäufer.
Sollte in einem schriftlichen Maklervertrag eine andere Vergütung vereinbart sein, so gilt
diese als vereinbart. Der Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund des Nachweises
oder der Vermittlung des Maklers ein Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag zuStande kommt. Die
Maklerprovision ist fällig mit Abschluss des Hauptvertrages (Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag).

11. Erstattung von nachgewiesenen Aufwendungen

Sollte der gewünschte Vertragsabschluss nicht zustande kommen, so ist der Kunde
verpflichtet, dem Makler die in Erfüllung des erteilten Auftrages entstandenen und
nachgewiesenen Aufwendungen (zum Beispiel Insertionskosten, Telefonkosten, Fahrtkosten
usw.) zu erstatten. Die Erstattung darf jedoch 25% der zu erwartenden Provision nicht
überschreiten.

12. Pauschaler Aufwendungsersatz

Dem Makler steht ein pauschaler Aufwendungsersatz in Höhe von 10% der vorgesehenen

Gesamtprovision zzgl. Mehrwertsteuer zu, wenn der Auftraggeber trotz vorangegangener

Unterlassungsaufforderung weiterhin so schwerwiegend gegen den Vertrag verstößt, dass

dem Makler objektiv die Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann.

13. Vertragsstrafe bei Nichtabschluss des Hauptvertrages

Vermittelt der Makler nachweislich einen Vertrag bereiten Interessenten und schließt der

Auftraggeber mit diesem keinen Hauptvertrag ab, so hat der Auftraggeber dem Makler eine

Pauschale von 10% der vereinbarten Provision zu vergüten.

14. Provisionsanspruch bei nachträglicher Aufhebung des Hauptvertrages

Der Provisionsanspruch des Maklers entfällt nicht, wenn der nachgewiesene oder vermittelte

Hauptvertrag nachträglich aufgehoben oder rückgängig gemacht oder einvernehmlich

aufgehoben wird.

15. Rückfrage Klausel

Vor Abschluss eines Hauptvertrages verpflichtet sich der Auftraggeber den Makler unter
Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners zu informieren.
Damit soll dem Makler die Möglichkeit gegeben werden zu prüfen, ob der Hauptvertrag
infolge seiner Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit zustande gekommen ist. Ferner erteilt
der Verkäufer auch nach Abschluss des Hauptvertrages dem Makler für die Dauer von 12
Monaten Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch.

16. Haftung, Haftungsbegrenzung

Der Makler hat die an den Kunden weitergegebenen Angaben nicht auf deren

Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft. Er hat die Angaben weitergegeben, die er vom

Verkäufer oder Vermieter/Verpächter oder einem beauftragten Dritten erhalten hat. Es ist

daher Aufgabe des Kunden, die Angaben zu überprüfen. Für die Richtigkeit der Angaben

übernimmt der Makler keine Haftung. Die Haftung des Maklers ist auf grob fahrlässiges oder

vorsätzliches Verhalten begrenzt.

17. Verjährung

Ansprüche des Kunden gegenüber dem Makler verjähren nach drei Jahren. Sollte die

gesetzliche Verjährungsfrist im Einzelfall eine kürzere sein, so gilt diese.

18. Nebenabreden, zusätzliche Vereinbarungen

Jeder der Vertragspartner kann beim anderen Vertragspartner in schriftlicher Form

Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines

Änderungsantrags wird der Empfänger prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die

Änderung durchführbar ist und dem Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung

unverzüglich schriftlich mitteilen und gegebenenfalls begründen.

19. Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder des Maklervertrages nichtig oder

unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

Dies gilt auch dann, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil nichtig oder unwirksam ist, ein

anderer Teil hingegen gültig oder wirksam. Die jeweils nichtige oder unwirksame

Bestimmung soll durch die ersetzt werden, die dem ursprünglich gewollten und den

wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt ohne den übrigen

Vereinbarungen zuwider zu laufen.

20. Gerichtsstand

Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann im Sinne des HGB so ist

Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers (hier: Eckernförde). Ansonsten gelten die gesetzlichen

Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland.

Eckernförde, den 01.07.2020

 

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